Grundsätzliche Durchführungsbestimmungen in Corona Zeiten.

Die folgenden Zeilen sind der Homepage des JGHV entnommen und kopiert.

Der Link zu der Originalen Seite befindet sich im Anhang.

Wir legen auf die Folgenden Regularien sehr viel Wert. Bitte drucken Sie sich diese Regularien aus und lesen sie sich diese vor der angestrebten Prüfung durch.

Nr. 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Durch die Durchführung des Lehrgangs- und Prüfungswesens darf es zu keinem zusätzlichen Ansteckungsrisiko der Teilnehmer kommen. Weiterhin ist auf die derzeitige Wahrnehmungslage der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen. Alle gesetzlichen Sicherheitsrichtlinien sind einzuhalten.
(2) Diese Richtlinien sind anzuwenden, soweit Ihnen nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Sie sind auf den Regelfall abgestellt. In besonderen Fällen oder aus wichtigem Grund, z.B. im Falle akuter Gefährdungen, kann von Ihnen abgewichen werden.

Nr. 2 Grundsätzliche Ge- und Verbote
(1) Vor, nach und während des Lehrgangs- oder Prüfungsgeschehens sind Treffen in geschlossenen Räumen grundsätzlich nicht erlaubt.
(2) Das übliche Treffen vor und nach einer Prüfung im Suchenlokal entfällt.
(3) Unter den gegebenen Einschränkungen wird auf sonstiges Rahmenprogramm verzichtet.
(4) Anreise zum Lehrgang oder zur Prüfung und Fahrten im Rahmen des Lehrgangs bzw. der Prüfung
a) Jeder Teilnehmer muss stets mit seinem eigenen Fahrzeug zur Übung oder Prüfung fahren. Fahrgemeinschaften, seien sie zum Treffpunkt oder vor Ort organisiert, sind grundsätzlich nicht erlaubt.
b) Eine Ausnahme bilden Teilnehmer, die aus einem gemeinsamen Haushalt stammen.
(5) In keiner Situation darf ein Mindestabstand der Teilnehmer von Lehrgängen und Prüfungen von 2 m unterschritten werden. Diese Regelung gilt für alle Teilnehmer, die nicht aus einem gemeinsamen Haushalt stammen.
(6) Revierteile in unmittelbarer Ortsnähe oder Revierteile mit erheblichem Publikumsverkehr sind als ungeeignet einzustufen und sollten nur genutzt werden, sofern keine Ausweichmöglichkeit vorhanden ist.
(7) Sofern eine von der Bundesregierung empfohlene und freigegebene App zum Tracken von Kontakten verfügbar ist, empfehlen wir jedem Teilnehmer, diese App auch aktiviert zu haben.
(8) Teilnehmerzahlen bei Lehrgängen und Prüfungen
(a) Bei Lehrgängen obliegt die Entscheidung über die Anzahl der teilnehmenden Hundeführer beim Lehrgangsleiter (LL). Dieser hat sicherzustellen, dass während der Lehrgänge die Richtlinien dieser Verfahrensvorschrift mit der durch ihn zugelassenen Teilnehmerzahl eingehalten werden kann.
(b) Bei Prüfungen ist die Teilnehmerzahl gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung des JGHV begrenzt. Es steht dem ausrichtenden Verein frei, die Anzahl der zu prüfenden Hunde zugunsten der Sicherheit aller Teilnehmer weiter zu verringern.
(c) Weitere Personen, z.B. Angehörige von Teilnehmern, Mitglieder von Jagdschulen oder sonstige Interessenten sind auf Übungen und Prüfungen ausdrücklich nicht zugelassen.
(d) Eine Ausnahme bildet hierbei der jeweilige Revierkundige.
Die Anwesenheit des Revierkundigen bei Lehrgängen und Prüfungen unter Einhaltung dieser Richtlinien ist statthaft.
2. Unterabschnitt: Vorgaben
Nr. 1 Ãœbermittlung von Dokumenten
(1) Alle Dokumente, die für die Anmeldung bei einem Lehrgang oder einer Prüfung notwendig sind, müssen dem Prüfungsleiter rechtzeitig vor dem Lehrgangs-/Prüfungsbeginn in elektronischer Form zur Prüfung zugesendet werden. Dies betrifft insbesondere Dokumente, wie z.B. einen gültigen Jagdschein, Impfnachweis und Ahnentafel des zu prüfenden Hundes.
(2) Jeder Teilnehmer erhält die aktuelle Fassung dieser Verfahrensvorschrift vorab und muss seine Kenntnisnahme auf dem Begleitschreiben mit Unterschrift bestätigen.
(3) Jeweils erforderliche Dokumente wie das Original des unterschriebene Begleitschreibens, die Ahnentafel, Jagdschein und Impfausweis sind zu Beginn des ersten Lehrgangs- bzw. Prüfungstages dem Prüfungsleiter unaufgefordert in einem Umschlag zu übergeben.
(4) Sollten im Rahmen des Lehrgangs- bzw. Prüfungswesens weitere Dokumente ausgehändigt werden müssen, z.B. Prüfungszeugnisse, so ist die Übergabe elektronisch oder per Post zu hand-haben.
Nr. 2 Die Rolle des Richterobmanns, Lehrgangs- bzw. Prüfungsleiters
(1) Der RO, LL- bzw. PL hat während des Lehrgangs oder der Prüfung die Verantwortung über die Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift und Prüfungsordnungen.
(2) Der RO, LL- bzw. PL ist weisungsbefugt und kann Teilnehmer vor und während der Durchführung von der Teilnahme, bei nicht Beachtung dieser Verfahrensvorschrift, ausschließen. Diese Entscheidung muss sofort umgesetzt und kann nicht angefochten werden.
(3) Der RO, LL bzw. PL wird jeweils vor einem Lehrgangs- oder Prüfungsbeginn speziell im Hinblick auf die tagesaktuellen, gesetzlichen Rahmenbedingungen eingewiesen. Diese Einweisung erfolgt durch den ausrichtenden Verein.
(4)bBei Vorbereitungslehrgängen muss der Lehrgangsleiter für jeden Lehrgangstag eine Teilnehmerliste mit Datum führen.

Nr. 3 Verhaltensrichtlinien während und nach der Prüfung
(1) Die Begrüßung, Richtersitzung und Einweisung der Teilnehmer zu dieser Verfahrensvorschrift finden im Freien durch den RO, Lehrgangs- bzw. Prüfungsleiter statt. Auf den Mindestabstand ist zu achten.
(2) Bei der Überprüfung der Identität sowie der Kontrolle auf körperliche Mängel des Hundes gilt: Der Hund ist abzulegen und der Hundeführer tritt zurück, um Mindestabstand herzustellen (falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder die PO ein anderes Verfahren vorschreibt, ist seitens Hundeführer und Kontrolleur jeweils eine Maske zu tragen).  Der Prüfungsleiter bzw. Richter-obmann überprüft dann den Identitäts-Chip, Gebiss, Augen und beim Rüden den Hoden. Sobald der Hund geprüft wurde und der Verbandsrichter sich entfernt hat, kann der Hund wieder vom Hunde-führer abgeholt werden.
(3) Bei allen sonstigen Prüfungsfächern ist wiederum diese Verfahrensvorschrift, explizit die Einhalt-ung des Mindestabstandes, zu beachten.
(4) Die Beratung der Richtergruppe findet unter Einhaltung des Mindestabstandes im Revier statt, sobald die Richtergruppe entsprechende Feststellungen untereinander abgestimmt hat, wird durch den RO oder einen von ihm beauftragten Richter eine Darstellung und vorläufige Wertung gegenüber dem Hundeführer und der Prüfungsgruppe unter Einhaltung des Mindestabstandes gegeben.
(5) Die Erstellung der Prüfungszeugnisse, Eintragung in die Ahnentafel findet durch den PL ohne Hundeführer statt.
(6) Die finalen Prüfungszeugnisse und original Ahnentafeln werden per Post an die Hundeführer gesendet.
3. Unterabschnitt: Verstöße
Nr. 1 Verstöße gegen diese Verfahrensvorschrift
(1) Den Handlungsanweisungen des Richterobmanns, Lehrgangs- oder Prüfungsleiters zur Umsetzung der in dieser
Richtlinie beschriebenen Verhaltensregeln ist ausnahmslos Folge zu leisten, um die Sicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten.
(2) Verstöße gegen diese Verfahrensvorschrift führen zum sofortigen Ausschluss aus dem Lehrgang bzw. der Prüfung.
4. Unterabschnitt: Abschließende Bemerkungen
Durch diese Verfahrensvorschrift möchten wir auch unter den aktuellen und ggf. anhaltenden Einschränkungen durch das Corona-Virus die Fortführung unserer Aufgaben im Hinblick auf das Prüfungswesen ermöglichen. Es wurden die derzeitigen, unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Lockerungen durch neue gesetzliche Bestimmungen, können durch eine Revision dieser Verfahrensvorschrift berücksichtigt werden. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, um die Gültigkeit dieser Verfahrensvorschrift zu gewährleisten. Nur durch eine weitere Verschärfung Bestimmungen (z.B. durch ein allgemeines Ausgangsverbot aller Bürger) würde diese Verfahrensvorschrift nichtig werden. Das nachfolgende Begleitschreiben ist ausgefüllt und unterschrieben dem zuständigen Richterobmann, Prüfungs- bzw. Lehrgangsleiters spätestens am Tag der Prüfung (bei Lehrgängen am ersten Lehrgangstag) unaufgefordert im Original unter Beachtung aller geltenden Richtlinien auszuhändigen.
Eine Zusendung vorab per Post ist statthaft und erwünscht. In diesem Fall entfällt die weitere Vor-lage.
Eine Zusendung vorab in elektronischer Form ist ebenfalls statthaft, in diesem Fall ist jedoch am ersten Lehrgangs- bzw. Prüfungstag das unterschriebene Originaldokument vorzulegen. Sollte dem Richterobmann, Prüfungs- bzw. Lehrgangsleiter das ausgefüllte Begleitschreiben eines Teilnehmers nicht spätestens am Tag der Übung oder Prüfung vorliegen, so ist eine Teilnahme ausgeschlossen.

Quelle: https://www.jghv.de/index.php/264-muster-verfahrensvorschrift-corona

Durch die Teilnahme an unserer Prüfung unterwerfen sie sich automatisch diesen Vorgaben und Auflagen!